Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.Leistungsumfang

1.1. Der Leistungsumfang bestimmt sich ausschließlich nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung ,  sonstigen schriftlichen Vereinbarungen sowie nach Maßgabe dieser Lieferbedingungen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Inhalt der unwirksamen Bestimmungen ist durch Umdeutung so auf das gesetzlich zulässige Maß zurückzuführen, dass der mit dem Kunden erstrebte wirtschaftliche Erfolg möglichst weitgehend erreicht wird. Hilfsweise sind sie durch einvernehmliche Regelungen zu ersetzen, die diesen Erfolg möglichst weitgehend sicherstellen. Dies gilt auch für Nebenabreden und spätere Änderungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur dann ergänzend oder anstelle einzelner vorgenannter Bedingungen, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. In Bestellungen eingedruckte oder maschinenschriftlich aufgenommene Hinweise auf Bedingungswerke des Kunden haben uns gegenüber keine Wirkung. Die Annahme unserer Lieferung gilt als Anerkennung dieser Bedingungen. Für den Fall von Änderungen des Leistungsumfanges nach Auftragsbestätigung, die der Kunde zu vertreten hat, gelten unsere Zusatzbedingungen 0075 in ihrer jeweils aktuellen Fassung.

1.2. Alle Angaben in unseren Zeichnungen, Abbildungen, Maß- und Gewichtstabellen usw. enthalten grundsätzlich nur Annäherungswerte; technische Änderungen bleiben vorbehalten. Unsere Angebotsunterlagen, Entwürfe, Kostenvoranschläge usw. dürfen vom Kunden nur im Zusammenhang mit den Lieferverhandlungen bzw. dem Liefervertrag benutzt und weder verfielfältigt noch Dritten unmittelbar oder mittelbar zugänglich gemacht werden. Sämtliche Unterlagen verbleiben auch dann in unserem Eigentum, wenn sie dem Kunden überlassen sind. Falls ein Liefervertrag nicht zustande kommt, bleibt das Recht auf Rückforderung der Unterlagen vorbehalten.

1.3. Falls Abnahmeversuche für Geräte und Apparaturen vereinbart werden, gelten die Festlegungen nach DIN 1944/III, soweit nicht schriftlich eine davon abweichende Vereinbarung getroffen wird.

1.4. Verpackung erfolgt nur, soweit diese nach unseren Erfahrungen erforderlich erscheint; sie wird zu Selbstkostenpreisen berechnet und kann aus Wirtschaftlichkeitsgründen nicht zurückgenommen werden.

2. Lieferzeit und Verzug

2.1. Lieferfristen gelten nur als ungefähre und beginnen mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch erst, sobald der Kunde die seinerseits zu beschaffenden Unterlagen und Beistellungen zu den vereinbarten Terminen zur Verfügung gestellt, alle erforderlichen Formalitäten erfüllt und vereinbarte Anzahlungen geleistet hat. Entsprechendes gilt bei der Vereinbarung von Lieferterminen. Lieferfristen und Liefertermine verlängern sich angemessen bei einer Behinderung - auch unserer Zulieferer - durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Ereignisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind.Eine Verzögerung durch solche Behinderung haben wir auch dann nicht zu vertreten, wenn wir uns bei Eintritt dieser Behinderung bereits in Verzug befanden.Wird durch eine der obigen Behinderungen die Auftragsdurchführung unangemessen erschwert, so sind wir bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung unserer Ansprüche aus Teilleistungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines solchen Rücktritts sind ausgeschlossen.

2.2. Lieferzeiten sind dann eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

2.3. Bei Lieferverzug leisten wir nach Ablauf einer uns angemessenen Nachfrist bei entsprechendem Schadensnachweis eine Verzugsentschädigung, die der Höhe nach begrenzt ist auf 0,5% pro vollendeter Woche nach Ablauf der Nachfrist, jedoch insgesamt nicht mehr als 5% jeweils vom Wert der nicht rechtzeitig gelieferten Teile.Ist uns vom Kunden eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf der Frist die Annahme der Leistung ablehne, eingeräumt worden, und hat der Kunde bei Nichteinhaltung der Nachfrist durch uns dann nachweislich kein Interesse mehr an der Leistung, so ist er zum Rücktritt berechtigt. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

2.4. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden Ihm, beginnend mit dem 1. Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk jedoch mindestens ein halbes Prozent des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir berechtigt, ohne Schadensnachweis eine Entschädigung in derselben Höhe zu verlangen.

3. Gefahrenübergang; Versicherung

3.1. Die Gefahr geht - auch bei Teillieferung - auf den Kunden über mit Übergabe, bei Versendung - auch bei Verwendung unserer Transportmittel oder frachtfreier Lieferung - mit Beendigung der Verladung  in unserem Lieferwerk. Wird die Übergabe bzw. Versendung oder Abnahme aus nicht von uns zu vertretenden Umständen verzögert oder verhindert, so geht die Gefahr - auch bei Teillieferung - mit Bereitstellung bzw. mit Anzeige der Versand- oder Abnahmebereitschaft auf den Kunden über. Bei von uns im Rahmen des Liefervertrages vorzunehmender Montage und Inbetriebnahme der Liefergegenstände geht die Gefahr nach erfolgter Inbetriebnahme auf den Kunden über; erfolgt die Inbetriebnahme nicht unmittelbar nach beendeter Montage, so geht die Gefahr mit Beendigung der Montage über. Verzögert sich aus nicht von uns zu vertretenden Gründen die Montage, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Kunden über.

3.2. Mangels gegenteiliger Weisung des Kunden versichern wir die Sendung für seine Rechnung gegen Transportgefahren aller Art (einschließlich Bruch, Diebstahl, Abhandenkommen, Feuer, Blitzschlag, Explosion, Wasserschäden usw.) mit 0,5% des Warenwertes.

3.3. Wenn uns vom Kunden Antriebsaggregate, sonstige Maschinenteile oder Zubehör zum Zusammenbau angeliefert werden, versichern wir diese nur auf ausdrückliches Verlangen.

4. Preise; Zahlung

4.1. Unsere Preise verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart ist, ab Lieferwerk einschließlich Verladung im Werk bar, rein netto, ohne Verpackung oder Transportversicherung, ohne Umsatzsteuer. Wir behalten uns vor, die am Liefertag gültigen Preise zu berechnen. Lieferungen bis zum Wert von Euro 100, - können gegen Nachname erfolgen.

4.2. Unsere Forderungen sind grundsätzlich zu je 1/3 bei Zugang der Auftragsbestätigung sowie der Versandbereitschaftsanzeige, das letzte Drittel 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Bei Annahmeverzug des Kunden ist das letzte Drittel fällig 30 Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft. Die Umsatzsteuer ist jeweils mit den betreffenden Zahlungsraten zu begleichen. Hält der Kunde diese Zahlungsbedingungen nicht ein, so gerät er ohne Mahnung in Verzug. Wir sind berechtigt, ohne gesonderten Nachweis Verzugszinsen in Höhe des am Lieferort jeweils gültigen Bankbruttozinssatzes für Kredite in laufender Rechnung zu fordern. Im Falle des Verzugs werden ferner unsere sämtlichen Forderungen gegen den Kunden sofort fällig; der Kunde befindet sich dann auch mit diesen Zahlungen in Verzug.

4.3. Ergeben Auskünfte oder andere Umstände eine Gefährdung unserer Ansprüche aus dem Liefervertrag, so sind wir ohne jede Entschädigungsverpflichtung bei gleichzeitger Aufrechterhaltung unserer Ansprüche aus Teilleistungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Kunde nicht innerhalb einer von uns gesetzten Frist ausreichende Sicherheit leistet.

4.4. Wechsel werden nicht bzw. nur bei entsprechender schriftlicher Vereinbarung als Zahlungsmittel angenommen. Die etwaige Annahme von Wechseln oder Schecks erfolt nur zahlungshalber und ohne unsere Verpflichtung zur Wahrnehmung von wechsel- und scheckmäßigen Rechten; sämtliche Spesen gehen zu Lasten des Kunden. Wird ein Wechsel nicht fristgerecht eingelöst, so gilt die Regelung gemäß 4.2. Zahlung mit Scheck-Wechselverfahren werden nicht akzeptiert.

4.5. Beanstandungen gegen Rechnungen müssen innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Rechnungseingang geltend gemacht werden, anderenfalls gilt die Richtigkeit der Rechnung vom Kunden als anerkannt.

4.6. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Forderungen des Kunden sowie die Aufrechnung mit solchen Gegenforderungen ist ausgeschlossen, soweit diese von uns bestritten werden und diese nicht rechtskräftig festgestellt sind.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB mit folgenden Ergänzungen:

5.2. Der Eigentumsvorbehalt besteht bis zum vollen Ausgleich aller, auch künftig entstehender Forderungen sowie Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Kunden eingegangen sind, und, im Falle laufender Rechnungen, eines etwa gezogenen und anerkannten Saldos.

5.3. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets in unserem Auftrag, aber ohne Verpflichtung für uns. Die Wirksamkeit des § 950 BGB ist dadurch ausgeschlossen. Für die Fälle §§ 947, 948 BGB tritt uns der Kunde schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte ab und wird dann Verwahrer für uns. Die neuen Sachen treten anstelle der Vorbehaltsware. Schließlich werden uns für den Fall, dass der Eigentumsübergang auf uns aus irgendwelchen Gründen versagt, schon jetzt die etwaigen Ansprüche des Kunden aus § 951 BGB abgetreten. In allen Fällen dieser Ziffer 5.3. bleiben etwaige Rechte Dritter, die diese an anderen Bestandteilen der neuen Sache haben, unberührt.

5.4. Der Kunde darf Vorbehaltsware nur im Rahmen gewöhnlichen Geschäftsverkehrs veräußern und sie weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Alle Beeinträchtigungen unserer Rechte durch Dritte hat er bestmöglich abzuwehren und uns unverzüglich anzuzeigen.

5.5.Seine Forderungen aus jeder Weiterveräußerung der Vorbehaltsware - gleich in welchem Zustand - tritt uns der Kunde hiermit schon jetzt mit allen Nebenrechnungen sicherungshalber ab. Solange wir von dem uns jederzeit zustehenden Recht zur Einziehung der Forderung keinen Gebrauch machen, ist der Kunde hierzu berechtigt und verpflichtet und hat uns den eingezogenen Betrag unverzüglich abzuführen. Auf Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, den Forderungsübergang seinem Schuldner anzuzeigen und uns alle zur Einziehung der Forderung erforderlichen Angaben zu machen und alle Forderungsunterlagen zur Verfügung zu stellen.

5.6. Soweit der Wert der uns gegebenen Sicherung (Forderungsabtretung und Übereignung) den Gesamtbetrag unserer Forderungen (vgl. 5.2.) um mehr als 25% übersteigt, sind wir auf Verlangen des Kunden zur Rückübertragung von Forderungen bzw. Einräumung von Miteigentum in entsprechender Höhe nach unserer Wahl verpflichtet.

5.7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Ware berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.

6. Gewährleistung und Mängelhaftung

6.1. Für Mängel unserer Lieferungen und Leistungen und für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, die innerhalb von 6 Monaten nach Inbetriebnahme, spätestens jedoch innerhalb von 12 Monaten nach Gafahrenübergang auftreten, leisten wir Gewähr in der Weise, dass wir bei unverzüglicher schriftlicher Anzeige durch den Kunden nach unserer Wahl am Verwendungsort oder in unserem Werk unentgeltlich nachbessern oder - soweit erforderlich - Ersatz liefern, sofern der Mangel nachweislich auf Umstände aus der Zeit vor dem Gefahrenübergang beruht. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Im Falle der Nachbesserung gilt für die Geräte und Apparaturen DIN 1944/III. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Nebenkosten tragen wir - insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten für den Versand des Ersatzstückes sowie die Kosten des Aus- und Einbaues in angemessenem Umfang. Im übrigen trägt der Kunde die Kosten. Der Gewährleistungsumfang für Liefergegenstände beschränkt sich auf solche Leistungen, die in einem Gewährleistungsfall am Ort des Grenzübertrittes entstanden wären. für Ersatzstücke und Ausbesserungen beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate. sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.

6.2. Für wesentliche Fremderzeugnisse (Zubehör) beschränkt sich unsere Gewährleistung und Haftung auf die Abtretung derjenigen Ansprüche, die uns diesbezüglich gegen den Vorlieferer zustehen.

6.3. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde Nachbesserungsarbeiten ohne unsere Einwilligung vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt. Sie entfällt auch dann, wenn uns der Kunde nicht in erforderlicher Wiese für Nachbesserungsarbeiten Zeit und Gelegenheit gibt.

6.4. Falls die von und gemäß Ziffer 6.1. durchzuführende Nachbesserung nicht mangelfrei ist oder überhaupt nicht erfolgt und auch nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht mangelfrei oder überhaupt nicht vorgenommen wird, kann der Kunde zunächst nur Minderung (Herabsetzung der Vergütung) geltend machen. Erfolgt über das Ausmaß der Minderung keine Einigung, so kann der Kunde Wandelung (Rückgängigmachung des Vertrages) erklären.

6.5. Die dem Kunden zustehenden Gewährleistungsansprüche verjähren in 6 Monaten nach unverzüglicher schriftlicher Anzeige des Mangels, jedoch nicht vor Ablauf der Gewährleistungsfrist gemäß Ziffer 6.1.

6.6. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf Lieferteile, soweit diese infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach der Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen, wie z.B. Wellenabdichtungen (Stopfbuchspackung, Gleitringdichtung) sowie sonstige Dichtungen, Kupplungsteile, Antriebsriemen, Umschaltklappen, Abdichtungen und Verkleidungen, Kohlebürsten bei Schleifringen, Manometer, Membranen, Drosselkegel und andere Teile aus Materialien wie Gummi,Kunststoff, Leder, Pappe und ähnlichen Stoffen. Ferner bezieht sich die Mängelhaftung nicht auf solche Schäden, die in ungeeigneten Betriebs- und Einbauverhältnissen, unsachgemäßer Lagerung, unsachgemäßer Montage durch Dritte oder den Kunden selbst oder mangelhafte Wartung durch den Kunden ihre Ursachen haben.

6.7. Weitergehende Ansprüche, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsaussluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit leitender Angestellter. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

7. Allgemeine Haftung; Nebenpflichten; Unmöglichkeit

7.1. Jede weitere Haftung, die über die in diesen Bedingungen genannten hinausgeht, insbesondere aus vor oder nach Vertragsschluss erteilten Vorschlägen, Beratungen, Anleitungen und aus der Verletzung sonstiger vertraglicher Nebenpflichten sowie des Rechtes der unerlaubten Handlung - auch unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen - ist ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit leitender Angestellter. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

7.2. Der Haftungsausschluss gilt nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

7.3. Für den Fall einer von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

8. Erfüllungsort, Gerichtsstand

8.1. Erfüllungsort für die von uns zu erbringenden Sachleistungen ist der Sitz des jeweiligen Lieferwerkes bzw. der Sitz des Auslieferungslagers, von dem aus die Lieferung  erfolgt. Erfüllungsort für alle Geldleistungen ist Wittenberg.

8.2. Ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Klagen aus Wechsel und Scheck - ist Wittenberg. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.

9. Gültigkeit für künftige Aufträge

Unsere vorstehenden Lieferbedingungen sind auch für alle zukünftigen Verträge gültig und allein maßgebend.